BSG vom 08.12.1993
14a RKa 1/93
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5, § 106 Abs. 4 ; SGG § 88 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 103, § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 244
SozR 3-1500 § 88 Nr. 1

BSG - 08.12.1993 (14a RKa 1/93) - DRsp Nr. 1994/6925

BSG, vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 14a RKa 1/93

DRsp Nr. 1994/6925

»1. Wenn der Antrag der Krankenkasse auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Kassen(zahn)arztes nicht innerhalb von sechs Monaten sachlich beschieden worden ist, so kann sie gegen den Prüfungsausschuß Untätigkeitsklage erheben. 2. Mit dem Vorbringen, daß die Prüfanträge sprunghaft zugenommen hätten, ohne daß neue Prüfungsausschusse eingerichtet worden wären, ist ein Entschuldigungsgrund für eine Verzögerung der Bescheiderteilung nicht dargelegt. 3. Das Gericht hat nur dann Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung für die Gründe der Verfahrensverzögerung, wenn im Rahmen einer nachvollziehbaren Darlegung eines Hinderungsgrundes einzelne Tatsachen noch offen oder streitig sind.«

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5, § 106 Abs. 4 ; SGG § 88 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 103, § 131 Abs. 3 ;