BSG vom 09.02.1994
3/1 RK 45/92
Normen:
BVG § 35 ; SGB V § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 S. 3, § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1994, 367
SozR 3-2500 § 53 Nr. 5
SozR-3 2500 § 53 Nr. 5

BSG - 09.02.1994 (3/1 RK 45/92) - DRsp Nr. 1994/6901

BSG, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 45/92

DRsp Nr. 1994/6901

»1. Bei einem Versicherten, der bei 14 oder mehr Verrichtungen des täglichen Lebens aus einem Katalog von derzeit 18 Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, ist der Hilfebedarf hinsichtlich der Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit sehr hoch. Dasselbe gilt, wenn ein Hilfebedarf nur bei 9 bis 13 dieser Verrichtungen besteht, aber insgesamt bei Berücksichtigung von zeitlichem Umfang und Belastung der Pflegeperson dem Bedarf entspricht, der üblicherweise mit einem Hilfebedarf bei 14 oder mehr Verrichtungen verbunden ist (Anschluß an BSG vom 30.9.1993 - 4 RK 1/92 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 4). 2. Bei Behinderten, die einer Gruppe angehören, der Pflegezulage nach den Stufen 4 bis 6 des § 35 BVG zusteht, ist der konkret festzustellende Hilfebedarf, wenn er 9 oder mehr dieser Verrichtungen betrifft, i.d.R. als sehr hoch zu bewerten (Fortführung von BSG vom 8.6.1993 - 1 RK 17/82 = BSGE 72, 261 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 2).«

Normenkette:

BVG § 35 ; SGB V § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 S. 3, § 57 Abs. 1 ;

I. Streitig ist eine Geldleistung wegen Schwerpflegebedürftigkeit.