I. Streitig ist die Höhe des dem Kläger seit Juni 1987 gewährten Altersruhegeldes (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, im einzelnen, ob
a) die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 30. September 1948 ungekürzt als Beitragszeit,
b) die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zum 31. Dezember 1956 als Beitragszeit unter Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu §
c) die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. August 1966 mit dem Wert der Leistungsgruppe 2 der o.g. Anlage anzurechnen sind.
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