BSG vom 13.10.1992
5 RJ 16/92
Normen:
RVO § 1414 a; SGB VI § 147, § 152 ; VNrV § 1, § 2 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 170
DB 1992 Beil. 15 Nr. 55
SozR 3-5748 § 1 Nr. 1

BSG - 13.10.1992 (5 RJ 16/92) - DRsp Nr. 1993/1311

BSG, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 RJ 16/92

DRsp Nr. 1993/1311

Durch die Änderung des Geburtsdatums eines Ausländers in den Personenstandsunterlagen seines Heimatlandes wird kein Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem geänderten Geburtsdatum begründet.

Normenkette:

RVO § 1414 a; SGB VI § 147, § 152 ; VNrV § 1, § 2 ;

Gründe:

I Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr).

Der in der Türkei geborene Kläger lebt seit 1968 in der Bundesrepublik Deutschland. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (16. Oktober 1938) unter der VNr. 18 161038 M 001 geführt. Im Juni 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr. dahin, daß sich aus ihr das Geburtsdatum 16. Oktober 1934 ergebe. Er legte einen Gerichtsbeschluß des Landgerichts A /Türkei vom 11. April 1989 vor, mit dem sein bisher in der Türkei registriertes Geburtsdatum vom 16. Oktober 1938 in 16. Oktober 1934 berichtigt wurde.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8. August 1990; Widerspruchsbescheid vom 26. März 1991). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 27. September 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Februar 1992).