BSG - 24.09.1992 (7 RAr 16/91) - DRsp Nr. 1993/1335
BSG, vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 16/91
DRsp Nr. 1993/1335
»1. Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Beschränkung der beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer genügt für den Wegfall der Erstattungspflicht aus § 128 aAFG; das Verbot entsprechender selbständiger Tätigkeit kann bestehenbleiben. 2. Die Erstattung umfaßt, was die Bundesanstalt für Arbeit tatsächlich an Arbeitslosengeld und darauf entfallenden Beiträgen erbracht hat, jedoch nicht mehr, als sie aufgrund von Rechtsvorschriften zu erbringen hatte.«