BSG vom 30.03.1994
11 RAr 63/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Fundstellen:
SozR 3-7825 § 2 Nr. 6

BSG - 30.03.1994 (11 RAr 63/93) - DRsp Nr. 1994/6872

BSG, vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 63/93

DRsp Nr. 1994/6872

»1. Ein Anspruch auf Zuschuß zum Vorruhestandsgeld kann durch die Einstellung eines Arbeitnehmers, der zwar arbeitssuchend gemeldet und von Arbeitslosigkeit bedroht, nicht aber arbeitslos gemeldet ist, nicht ausgelöst werden (Ergänzend zu BSG vom 25.10.1988 - 7/11b RAr 12/87 = BSGE 64, 142 = SozR 7825 § 2 Nr. 1). 2. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VRG steht im Einklang mit Art. 3 Abs, 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Zuschuß zu Vorruhestandsleistungen.

Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) zahlte der Klägerin nach Ausscheiden des Arbeitnehmers F., für den die Arbeitnehmerin C. eingestellt worden war, ab 16. August 1988 einen Zuschuß zu Vorruhestandsleistungen. Für die am 15. Februar 1989 ausgeschiedene Frau C. stellte die Klägerin auf Vermittlung der BA bereits zum 1. Januar 1989 die Arbeitnehmerin H. ein. Diese hatte noch bis zum 31. Dezember 1988 in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sich aber am 8. Dezember 1988 arbeitssuchend gemeldet und war am selben Tag an die Klägerin vermittelt worden.