BSG vom 30.09.1992
11 RAr 37/91
Normen:
AFG § 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

BSG - 30.09.1992 (11 RAr 37/91) - DRsp Nr. 1993/1321

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 37/91

DRsp Nr. 1993/1321

»1. Für einen Schwerbehinderten, den ein Träger der Sozialhilfe durch Gewährung von Eingliederungsbeihilfe nach § 27 Abs 1 Nr 6, § 39 Abs 1, §§ 40, 43 Abs 1, 2 BSHG beruflich rehabilitiert, besteht bei nachfolgender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs 3 S 1 Nr 1 AFG, weil er keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat. 2. Leistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe - im wesentlichen stationäre Unterbringung und Unterrichtung des Schwerbehinderten nebst Gewährung eines Taschengeldes - fehlt die Lohnersatzfunktion, so daß sie keine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts iS des § 134 Abs 3 S 1 Nr 3 AFG sind (Ergänzung von BSG vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 97/87 = SozR 4100 § 134 AFG Nr 34). 3. Es bleibt offen, ob der leistende Sozialhilfeträger in solchen Fällen als "öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger iS des § 134 Abs 3 S 1 Nr 3 AFG anzusehen ist.«

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).