BSG - Beschluss vom 01.04.2016
B 14 AS 674/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1041/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 27179/14

BSG - Beschluss vom 01.04.2016 (B 14 AS 674/15 B) - DRsp Nr. 2016/9671

BSG, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 674/15 B

DRsp Nr. 2016/9671

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2015 - L 18 AS 1041/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit am 7.12.2015 beim BSG eingegangener Erklärung zur Niederschrift vor dem SG Berlin vom 30.11.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § ).