BSG - Beschluss vom 02.07.2009
B 11 AL 22/09 B
Normen:
SGG § 60; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 457/06
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 830/01

BSG - Beschluss vom 02.07.2009 (B 11 AL 22/09 B) - DRsp Nr. 2009/23455

BSG, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 22/09 B

DRsp Nr. 2009/23455

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Denn seine Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, Verfahrensmangel - sind nicht hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt bzw bezeichnet.