BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 14 AS 40/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 154/12
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 734/11

BSG - Beschluss vom 03.12.2014 (B 14 AS 40/14 BH) - DRsp Nr. 2015/4090

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 40/14 BH

DRsp Nr. 2015/4090

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.