BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 14 AS 41/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 246/14
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 260/09

BSG - Beschluss vom 03.12.2014 (B 14 AS 41/14 BH) - DRsp Nr. 2015/4091

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 41/14 BH

DRsp Nr. 2015/4091

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich.