BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 30/15 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 373/15
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 175/15

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 30/15 S) - DRsp Nr. 2016/855

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 30/15 S

DRsp Nr. 2016/855

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 26.10.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Hildesheim vom 8.6.2015, mit dem das SG seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt hat, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat mit Telefax vom 30.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den vorgenannten LSG-Beschluss beantragt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.