BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 12 KR 2/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 10/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 542/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/5343

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2024 - L 16 KR 542/23 B ER - werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat mit einem am 6.2.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.1.2024 eingelegt. Das LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2024 die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des SG Stade ergangenen Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen und mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage den Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des LSG vom 15.1.2024 sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon sind die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15.1.2024 nicht statthaft, § 177 SGG.