BSG - Beschluss vom 12.01.2024
B 9 V 11/23 BH
Normen:
SGG § 113;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 4248/13
LSG Thüringen, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 590/23 WA

Ablehnung eines Antrags auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen von Zulassungsgründen

BSG, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen B 9 V 11/23 BH

DRsp Nr. 2024/5352

Ablehnung eines Antrags auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen von Zulassungsgründen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. September 2023 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 113;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Wege der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens vor dem LSG (L 5 VE 934/14) zum wiederholten Male Leistungen der Opferentschädigung wegen einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften Behandlung ihrer Skoliose in der ehemaligen DDR. Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie der Beklagte und das SG (Gerichtsbescheid vom 24.6.2014) seinerzeit mit Urteil vom 16.4.2015 verneint; die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B). Nachfolgende Überprüfungsanträge hatten ebenfalls keinen Erfolg, weil es nach wie vor der bei der Klägerin durchgeführten Behandlung an einer feindseligen Willensrichtung und damit einem rechtswidrigen Angriff iS von § 1 OEG fehle . Die jeweiligen Anträge der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesen Urteilen Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat der Senat ebenfalls abgelehnt .