Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. September 2023 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Klägerin begehrt im Wege der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens vor dem LSG (L 5 VE 934/14) zum wiederholten Male Leistungen der Opferentschädigung wegen einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften Behandlung ihrer Skoliose in der ehemaligen DDR. Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie der Beklagte und das
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