BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 2 U 119/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1652/22
LSG Baden-Württemberg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 965/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 119/23 B

DRsp Nr. 2024/5132

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.1.2024 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 5.1.2024 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Mannheim, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1652/22
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 965/23