BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 5 R 38/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 996/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 531/23

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer höher und länger zu zahlenden Geldleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 38/23 BH

DRsp Nr. 2024/4865

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer höher und länger zu zahlenden Geldleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Ist eine eingelegte Berufung bereits nicht statthaft, ist der Anwendungsbereich des § 158 SGG eröffnet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1;

Gründe

I

Streitig sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.