LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2023
L 4 R 531/23
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 996/20

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2023 (L 4 R 531/23) - DRsp Nr. 2024/5659

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen L 4 R 531/23

DRsp Nr. 2024/5659

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 04.07.2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Beklagte ihm dem Grunde nach mit Bescheid vom 12.05.2020 gewährt und zur weiteren Präzisierung die Durchführung einer Berufsfindungsmaßnahme und Arbeitserprobung in einem Berufsförderwerk vorgeschlagen hat. Nach dem Widerspruch des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2020, dass unter den näher aufgeführten Voraussetzungen auch ein Gründungszuschuss in Frage komme. Der Kläger begehrte jedoch weiter eine höhere und länger zu zahlende Geldleistung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2020 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023 hat er das Angebot der Beklagten aus dem Bescheid vom 12.05.2020, welches diese mit der Präzisierung, Durchführung einer Berufsfindungsmaßnahme und Arbeitserprobung in einem Berufsförderwerk, erneut bestätigte, angenommen. Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren damit erledigt habe.