BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 7 AS 1/24 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 96/21
LSG Bayern, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 104/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 1/24 BH

DRsp Nr. 2024/5134

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2023 - L 16 AS 104/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).