BSG - Beschluss vom 16.02.2024
B 12 KR 4/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 17/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 544/23
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 544/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 4/24 AR

DRsp Nr. 2024/5369

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Januar 2024 und vom 15. Januar 2024 - L 16 KR 544/23 B ER - werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat mit am 6.2.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 KR 544/23 B ER ergangenen Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.1.2024 und vom 15.1.2024 eingelegt. Das LSG hat mit Beschluss vom 2.1.2024 die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des SG Stade ergangenen Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen und mit einem weiteren Beschluss vom 15.1.2024 den Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des LSG vom 2.1.2024 und 15.1.2024 sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon sind die Beschwerden gegen die Beschlüsse nicht statthaft, § 177 SGG.