BSG - Beschluss vom 16.02.2024
B 12 KR 5/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 33/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 546/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 5/24 AR

DRsp Nr. 2024/5357

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2024 - L 16 KR 546/23 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat mit einem am 12.2.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.1.2024 eingelegt. Das LSG hat mit Beschluss vom 16.1.2024 die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des SG Stade ergangenen Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 16.1.2024 ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.1.2024 nicht statthaft, § 177 SGG.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.