BSG - Beschluss vom 16.12.2014
B 14 AS 283/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 959/14
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5016/09

BSG - Beschluss vom 16.12.2014 (B 14 AS 283/14 B) - DRsp Nr. 2015/1410

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 283/14 B

DRsp Nr. 2015/1410

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.