BSG - Beschluss vom 16.12.2014
B 9 SB 58/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 206/12
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 126/11

BSG - Beschluss vom 16.12.2014 (B 9 SB 58/14 B) - DRsp Nr. 2015/1408

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 58/14 B

DRsp Nr. 2015/1408

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.5.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 für die Zeit ab 31.3.2010 anstelle eines zuerkannten GdB von 40 ebenso verneint wie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das LSG ist dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein augenärztliches Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG einzuholen, ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).