BSG - Beschluss vom 17.12.2014
B 10 ÜG 2/14 KL

BSG - Beschluss vom 17.12.2014 (B 10 ÜG 2/14 KL) - DRsp Nr. 2015/3283

BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/14 KL

DRsp Nr. 2015/3283

Die Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten für das Klageverfahren.

Der Streitwert wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem BSG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger mit einer von ihm selbst verfassten Beschwerde und einem Prozesskostenhilfeantrag gegen einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Das LSG hatte seine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von SGB-II -Leistungen zurückgewiesen (Beschluss vom 10.9.2013).

Das BSG hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und diese nach § 177 SGG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.10.2013).

Der Kläger hat dagegen eine von ihm so bezeichnete Rechtsbeschwerde eingelegt, Verzögerungsrüge erhoben und die beteiligten Berufsrichter des entscheidenden Senats als befangen abgelehnt.