BSG - Beschluss vom 18.03.2024
B 3 KR 6/24 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 178/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SV 21/23 B
BSG, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 2/24 AR

Anhörungsrüge und Vertretungszwang

BSG, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 6/24 AR

DRsp Nr. 2024/6381

Anhörungsrüge und Vertretungszwang

Tenor

Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2024 - B 3 KR 2/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

Die vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.