BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 3 KR 2/24 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 178/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SV 21/23 B

Verwerfung der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/3615

Verwerfung der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Der Erinnerungsführer wendet sich mit einer Beschwerde gegen den seine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des SG als unzulässig verwerfenden Beschluss des LSG.

Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist bereits nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 73 GWB abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Erinnerungsführer zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 178/23
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SV 21/23 B