Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Erinnerungsführer wendet sich mit einer Beschwerde gegen den seine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des
Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist bereits nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm §
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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