BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 4 AS 273/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 550/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 6612/13

BSG - Beschluss vom 18.12.2014 (B 4 AS 273/14 B) - DRsp Nr. 2015/1414

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 273/14 B

DRsp Nr. 2015/1414

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.9.2014 hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von G G als Rechtsanwalt begehrt.

II

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.