Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2014 - L 1 R 475/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 12.3.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Halle (S
Die Antragstellerin hat mit einem von ihrem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vom 27.11.2014 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Antrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit") zum
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum
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