BSG - Beschluss vom 20.02.2024
B 1 KR 55/23 BH
Normen:
SGG § 103; SGG § 124 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 619/18
LSG Bayern, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 369/20

Antrag auf Übernahme der Entfernung eines Teils seiner Körperbehaarung per Laserbehandlung durch die Krankenkasse; Glaubhaftigkeit der Entschuldigung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit als Begründung für die Abwesenheit des Antragstellers im Hauptverfahren

BSG, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 55/23 BH

DRsp Nr. 2024/5358

Antrag auf Übernahme der Entfernung eines Teils seiner Körperbehaarung per Laserbehandlung durch die Krankenkasse; Glaubhaftigkeit der Entschuldigung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit als Begründung für die Abwesenheit des Antragstellers im Hauptverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 124 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I