BSG - Beschluss vom 20.02.2024
B 2 U 4/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 260/17
LSG Bayern, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 424/18

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen nicht gegebener Bedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 4/23 BH

DRsp Nr. 2024/5288

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen nicht gegebener Bedürftigkeit

1. Der Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe verlangen, wenn er auf der Basis seiner eingereichten Unterlagen die Kosten des Prozessbevollmächtigten aus einzusetzendem Einkommen bestreiten kann, weil die Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Er muss glaubhaft machen, dass er trotz seines Einkommens prozesskostenhilfebedürftig ist. Er hat zum Beispiel Unterlagen vorzulegen, aus denen sich weitere Abzugsposten im Rahmen des einzusetzenden Einkommens ergeben. 2. Bei einem Vefahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades ist im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren von Kosten in Höhe der Mittelgebühr zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale auszugehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I