BSG - Beschluss vom 21.02.2024
B 8 SO 7/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 78/23 ER
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 132/23 B ER

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 7/24 AR

DRsp Nr. 2024/5144

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen (Beschluss vom 12.1.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 3.2.2024.