BSG - Beschluss vom 21.04.2016
B 2 U 3/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 14/16
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 651/12

BSG - Beschluss vom 21.04.2016 (B 2 U 3/16 BH) - DRsp Nr. 2016/9514

BSG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 3/16 BH

DRsp Nr. 2016/9514

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.