BSG - Beschluss vom 22.01.2024
B 8 SO 5/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 388/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 259/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe

BSG, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 5/23 BH

DRsp Nr. 2024/4760

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe

PKH ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO lediglich dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Es ist höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, dass ein auf den Regelungen des sechsten Kapitels des SGB XII begründetes Rechtsverhältnis zum 31.12.2019 endet und es bei einer begehrten Feststellung bezogen auf einen Zeitraum in der Vergangenheit regelmäßig an der anhaltenden Wirkung für die Folgezeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen fehlt, da das künftige Rechtsverhältnis auf Grundlage von Teil 2 des SGB IX dem Grunde bzw. der Höhe nach nicht ausreichend konkretisiert ist.

Tenor