Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 2.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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