BSG - Beschluss vom 23.01.2024
B 11 AL 19/23 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 121/22
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 216/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 19/23 AR

DRsp Nr. 2024/5147

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 2.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des BSG vom 5.12.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich an das BSG gerichteten Schreiben, in denen er sich zudem gegen den Vertretungszwang wendet und diesen für verfassungswidrig erachtet, entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Duisburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 121/22