BSG - Beschluss vom 23.02.2024
B 12 KR 6/23 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1081/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 284/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 6/23 B

DRsp Nr. 2024/5946

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung

Macht der Kläger eine Verletzung von § 103 SGG geltend, hat er darzulegen, dass er in der abschließenden mündlichen Verhandlung einen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 SGG erforderlichen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufrechterhalten oder gestellt hat, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im einzelnen Beweis erhoben werden sollte. Dieser Grundsatz gilt auch für Verfahren, in denen der Kläger vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).