BSG - Beschluss vom 24.05.2016
B 3 KR 11/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4908/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 368/14

BSG - Beschluss vom 24.05.2016 (B 3 KR 11/16 B) - DRsp Nr. 2016/11230

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 11/16 B

DRsp Nr. 2016/11230

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.1.2016 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 2.11. bis zum 15.12.2013 verneint. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers während des streitigen Zeitraums, in dem der Kläger Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht lückenlos ärztlich festgestellt worden war. In dem Auszahlschein vom 18.10.2013, in dem das Ende der AU bis zum 1.11.2013 bescheinigt worden war, wurde als Termin für den nächsten Praxisbesuch der 4.11.2013 angegeben. Versäumnisse des behandelnden Arztes müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen (Hinweis auf BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - Juris). Der Kläger könne sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn für die entstandene Nachweislücke der AU sei der verspätete Arzttermin am 4.11.2013 ursächlich gewesen. Versäumnisse des Arztes müsse sich die Beklagte aber nicht zurechnen lassen (Hinweis auf BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R - Juris).