BSG - Beschluß vom 26.11.1993
4 RA 17/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 198 Abs. 2 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2183
NJW 1995, 2184
SozR 3-1780 § 123 Nr. 1

BSG - Beschluß vom 26.11.1993 (4 RA 17/93) - DRsp Nr. 1994/1660

BSG, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 4 RA 17/93

DRsp Nr. 1994/1660

»Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn eine höhere als die zuerkannte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 198 Abs. 2 ; VwGO § 123 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache sowie im Wege der einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente. Er rügt eine falsche Berechnung dieser Rente und ist der Auffassung, die Abschmelzung der Zusatzversorgung bei gleichzeitiger entsprechender Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei rechtswidrig; er habe einen Anspruch auch auf fortlaufende Dynamisierung der Zusatzversorgung.

II. Der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 97 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Denn durch die angefochtenen Bescheide ist weder eine Leistung herabgesetzt noch eine Leistung entzogen worden, da der Gesamtzahlbetrag von zuletzt 1.500,-- DM durch diese Bescheide nicht gekürzt wurde.