BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 8 SO 40/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 453/18
LSG Bayern, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 114/22

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem durch einen Vergleich beendeten Verfahren

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 40/23 BH

DRsp Nr. 2024/4761

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem durch einen Vergleich beendeten Verfahren

PKH ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO lediglich dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich wirksam zustande kommt und unter welchen Voraussetzungen er erfolgreich angefochten werden kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) München durch einen Vergleich beendet wurden.