Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2014, beim Bundessozialgericht (
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das
Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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