BSG - Beschluss vom 29.02.2024
B 1 KR 80/22 B
Normen:
PrüfvV 2014 § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 208/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 49/19

Beschwerde der klagenden Trägerin eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse wegen der Vergütung der stationären Behandlung aufgrund eines akuten chronischen Nierenversagens

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 80/22 B

DRsp Nr. 2024/5154

Beschwerde der klagenden Trägerin eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse wegen der Vergütung der stationären Behandlung aufgrund eines akuten chronischen Nierenversagens

1. Die Konkretisierung einer aufgeworfenen Rechtsfrage setzt regelmäßig voraus, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. 2. Unzulässig ist eine Frage, die so allgemein gehalten ist, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1318,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PrüfvV 2014 § 7 Abs. 5;

Gründe

I