BSG - Beschluss vom 29.04.2016
B 8 SO 3/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 3/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 27/13

BSG - Beschluss vom 29.04.2016 (B 8 SO 3/16 BH) - DRsp Nr. 2016/10714

BSG, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 3/16 BH

DRsp Nr. 2016/10714

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 - L 4 SO 3/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin hat am 21.1.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 9.11.2015, das am 2.12.2015 (an die von ihr angegebene Anschrift "c/o Kiosk S H") zugestellt worden war, das sie nach ihren eigenen Angaben aber erst am 23.12.2015 erhalten hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist nicht der Fall.