BSG - Beschluss vom 30.10.2014
B 14 AS 36/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 780/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4191/12

BSG - Beschluss vom 30.10.2014 (B 14 AS 36/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17835

BSG, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 36/14 BH

DRsp Nr. 2014/17835

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).