BSG - Urteil vom 11.10.1994
1 RK 38/93
Normen:
BSHG § 15, § 91a; BVFG § 90 Abs. 1, § 90b; SGB V § 58 S. 1, 2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 58 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 11.10.1994 (1 RK 38/93) - DRsp Nr. 1995/3199

BSG, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 1 RK 38/93

DRsp Nr. 1995/3199

»1. Wenn der verstorbene Versicherte am 1.1.89 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sondern als Vertriebener nach § 90 Abs. 1 BVFG einem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gleichgestellt war, so besteht auch dann Anspruch auf Sterbegeld. 2. Der Sozialhilfeträger kann von der Krankenkasse die Erstattung der von ihm übernommenen Beerdigungskosten bis zur Höhe des zu zahlenden Sterbegeldes verlangen.«

Normenkette:

BSHG § 15, § 91a; BVFG § 90 Abs. 1, § 90b; SGB V § 58 S. 1, 2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die klagende Stadt (Sozialhilfeträger) begehrt von der beklagten AOK die Erstattung von Kosten einer Bestattung, die sie anläßlich des Todes des am 16. November 1986 geborenen und am 2. Februar 1991 verstorbenen Kindes A.- M. (A.M.) übernommen hat. Dieser war der Sohn des W.M., der am 24. Juni 1989 mit seiner Familie aus der damaligen UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt ist und zur Zeit des Todes seines Sohnes aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld Mitglied der Beklagten war. W.M. ist Inhaber des Vertriebenenausweises.