I. Die klagende Stadt (Sozialhilfeträger) begehrt von der beklagten AOK die Erstattung von Kosten einer Bestattung, die sie anläßlich des Todes des am 16. November 1986 geborenen und am 2. Februar 1991 verstorbenen Kindes A.- M. (A.M.) übernommen hat. Dieser war der Sohn des W.M., der am 24. Juni 1989 mit seiner Familie aus der damaligen UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt ist und zur Zeit des Todes seines Sohnes aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld Mitglied der Beklagten war. W.M. ist Inhaber des Vertriebenenausweises.
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