BSG - Urteil vom 16.12.1993
4 RA 16/93
Normen:
KfzHV § 10 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 27 ;
Fundstellen:
SozR 3-5765 § 10 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Dortmund,

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (4 RA 16/93) - DRsp Nr. 1994/1649

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 4 RA 16/93

DRsp Nr. 1994/1649

»Grundsätzlich kann in Fällen des unaufschiebbaren Bedarfs bei Versäumung der Antragsfrist nach § 10 Abs. 2 KfzHV Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Anschluß und Fortführung von BSG vom 16. 11. 1993 - 4 RA 22/93).«

Normenkette:

KfzHV § 10 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung der Übernahme von Reparaturkosten für einen mit einer behinderungsbedingten Bedienungseinrichtung ausgestatteten Pkw.

Die Beklagte gewährte dem Kläger, der wegen Versteifung des rechten Kniegelenks gehbehindert ist, ua 1985 eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz); sie bezahlte auch die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Unter Vorlage der Rechnung vom 14. Oktober 1988 - eingegangen bei der Beklagten am 28. November 1988 - beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Reparatur des Pkw (Einbau eines Austauschmotors) in Höhe von 5.112,75 DM und gab an, er sei auf den Pkw angewiesen, um zu seiner Arbeit zu gelangen; daher habe er die Reparatur sofort in Auftrag gegeben; erst am 8. November 1988 habe er erfahren, daß die Beklagte auch hohe Reparaturkosten in vollem Umfang übernehme.