I. Der Kläger ist Arzt für Orthopädie mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" und als Oberarzt an einem Krankenhaus in Emmerich tätig. Er war seit Juli 1978 in sachlich begrenztem Umfang an der ambulanten Versorgung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen beteiligt.
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