I. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin zu 1) war bis Ende 1979 krankenversicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nach Ende der Beschäftigung versicherte sie sich freiwillig weiter. Ihr Ehemann ist als Richter am Landgericht nicht gesetzlich krankenversichert. Die 1983, 1984, 1986 und 1988 geborenen Söhne des Ehepaares, die Kläger zu 2) bis 5), wurden jeweils von Geburt an freiwillige Mitglieder der Beklagten. Im Jahre 1988 waren die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 5) in die niedrigste Versicherungsklasse 401 eingestuft. Der Monatsbeitrag belief sich auf 64 DM pro Mitglied.
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