BSG - Urteil vom 23.06.1994
12 RK 82/92
Normen:
GG Art. 82 ; GRG ; SGB V § 240 Abs. 4 ; SGB X § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 12
SozR 3-1300 § 40 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 23.06.1994 (12 RK 82/92) - DRsp Nr. 1995/956

BSG, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 12 RK 82/92

DRsp Nr. 1995/956

»1. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann nichtig, wenn ihm die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten ("absolute Gesetzlosigkeit"). 2. Die Verdoppelung der Mindestbeiträge durch das Gesundheits-Reformgesetz (§ 240 Abs. 4 SGB V) ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn in einer Familie fünf freiwillige Versicherte davon betroffen werden (Anschluß an BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 = BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6; BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 18/91 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 7).«

Normenkette:

GG Art. 82 ; GRG ; SGB V § 240 Abs. 4 ; SGB X § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin zu 1) war bis Ende 1979 krankenversicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nach Ende der Beschäftigung versicherte sie sich freiwillig weiter. Ihr Ehemann ist als Richter am Landgericht nicht gesetzlich krankenversichert. Die 1983, 1984, 1986 und 1988 geborenen Söhne des Ehepaares, die Kläger zu 2) bis 5), wurden jeweils von Geburt an freiwillige Mitglieder der Beklagten. Im Jahre 1988 waren die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 5) in die niedrigste Versicherungsklasse 401 eingestuft. Der Monatsbeitrag belief sich auf 64 DM pro Mitglied.