BSG - Urteil vom 28.09.1993
11 RAr 69/92
Normen:
AFG § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 73, 126
MDR 1994, 389
NZS 1994, 140
SozR 3-4100 § 101 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Köln,

BSG - Urteil vom 28.09.1993 (11 RAr 69/92) - DRsp Nr. 1994/1702

BSG, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 69/92

DRsp Nr. 1994/1702

»1. Die Arbeitslosigkeit während tatsächlicher Beschäftigungslosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, wenn sich ein langfristig arbeitsunfähig erkrankter Versicherter bei bestehendem Arbeitsverhältnis arbeitslos meldet; in diesem Rahmen kommt Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien über die Dienstbereitschaft als Arbeitnehmer und dem Verfügungswillen des Arbeitgebers nur als Anzeichen faktischer Gebundenheit Bedeutung zu (Anschluß und Ergänzung zu BSG vom 9. 9. 1993 - 7 RAr 96/92 ). 2. Ein angemessener Sozialrechtsschutz ist nicht gewährleistet, wenn für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausnahmslos an die tatsächliche Arbeitsleistung angeknüpft wird.«

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 3. Februar bis 20. September 1988.