VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2005
9 S 943/04
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 ; KHG § 18 ; BPflV § 3 Abs. 1 ; BPflV § 6 ; SGB V § 71 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 860
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2591/00

Budget, Gesamtbetrag, Erlöse, Kappung, Obergrenze, Grundsatz, Beitragssatzstabilität, Ausdeckelungstatbestand, Veränderungsrate, Erforderlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 9 S 943/04

DRsp Nr. 2007/23867

Budget, Gesamtbetrag, Erlöse, Kappung, Obergrenze, Grundsatz, Beitragssatzstabilität, Ausdeckelungstatbestand, Veränderungsrate, Erforderlichkeit

»Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) wird im Pflegesatzrecht konkretisiert und ist insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV zu beachten. Basis für die Fortschreibung des Gesamtbetrages der Erlöse und des Budgets eines Krankenhauses für das Jahr 2000 ist nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der um Ausgleiche und Berichtigungen bereinigte - periodengerechte - Gesamtbetrag für das Jahr 2000. Der auf dieser Basis ermittelte Gesamtbetrag kann bei Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV überschritten werden.«

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 ; KHG § 18 ; BPflV § 3 Abs. 1 ; BPflV § 6 ; SGB V § 71 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine an den Pflegesatzverhandlungen beteiligte Sozialleistungsträgerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag der Erlöse und das Budget des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen sowie die daraus abgeleiteten Pflegesätze für das Jahr 2000 festgelegt wurden.