BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 6 KA 74/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; SGB X § 31 S. 1; SGG § 96 Abs. 1 ;

Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 74/97 R

DRsp Nr. 1999/6662

Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

1. Im Rahmen der Honorarverteilung ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung berechtigt, der Budgetierung der Gesamtvergütungen durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung zu tragen, bis zu der zahnärztliche Leistungen nach festen Punktwerten vergütet werden (Fortführung und Weiterentwicklung von BSG vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 = BSGE 81, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).2. Durch Steigerung der Fallzahlen muß kleinen Praxen stets die Chance belassen werden, das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; SGB X § 31 S. 1; SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der seit dem 1. Juli 1991 in Bremen als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die im Jahre 1995 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für vertragszahnärztliche Sachleistungen abrechenbaren Punktzahlmenge.