BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 190/11
Normen:
AEntG § 1a (in der bis 30. Juni 2007 gültigen Fassung); BGB § 14; SGB III § 175 Abs. 2 (in der ab 1. April 2006 gültigen Fassung; SGB III § 211 Abs. 1 (in der bis 31. März 2006 gültigen Fassung); jetzt § 101 Abs. 2);
Fundstellen:
ArbRB 2012, 267
AuR 2012, 369
BAGE 141, 299
BauR 2012, 1691
EzA-SD 2012, 8
MDR 2012, 1046
NZA 2012, 980
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 528/10
ArbG Wiesbaden, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3857/08

Bürgenhaftung nach AEntG; Bauträger als Unternehmer § 1a AEntG aF.

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 190/11

DRsp Nr. 2012/15049

Bürgenhaftung nach AEntG; Bauträger als Unternehmer § 1a AEntG aF.

Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten lässt, um sie während oder nach der Bauphase zu veräußern, ist Unternehmer iSv. § 1a AEntG aF. Orientierungssätze: 1. Wer allein für eigene, nicht baugewerbliche Zwecke Bauleistungen in Auftrag gibt, ist kein Unternehmer iSv. § 1a AEntG aF und unterliegt als Bauherr nicht der Bürgenhaftung nach dieser Norm. 2. Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch andere Unternehmer mit dem Ziel errichten lässt, die Gebäude während oder nach der Bauphase zu veräußern, ist hingegen nicht lediglich Bauherr, sondern Unternehmer iSv. § 1a AEntG aF. Die Beauftragung von Bauleistungen ist wesentlicher, unmittelbarer Gegenstand seines Unternehmens. 3. Darauf, ob der Bauträger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bereits Vertragspflichten gegenüber den zukünftigen Erwerbern übernommen hat oder ob er dies erst für die Zeit während oder nach der Bauphase beabsichtigt, kommt es nach dem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung des § 1a AEntG aF nicht an.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2010 - 10 Sa 528/10 - aufgehoben.