LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2010
10 Sa 528/10
Normen:
AEntG a.F. § 1 a S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3857/08

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz; unbegründete Klage der Sozialkasse gegen Bauträger als Auftraggeber einer Bauleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 528/10

DRsp Nr. 2011/3667

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz; unbegründete Klage der Sozialkasse gegen Bauträger als Auftraggeber einer Bauleistung

1. Ein Bauherr, der eine Bauleistung in Auftrag gibt, unterfällt nicht der Bürgenhaftung des § 1 a S. 1 AEntG (a.F.). 2. Das gilt auch für einen Bauträger, der den Bau von Wohnungen, Wohn- und Geschäftshäusern in Auftrag gibt in der Absicht, diese nach Fertigstellung zu veräußern. 3. Unternehmer im Sinne von § 1 a Satz 1 AEntG (a.F.) soll nach den Gesetzesmaterialien der Unternehmer sein, dem die Vorteile der Arbeitsteilung zur Erfüllung eigener Pflichten zugute kommen; damit müssen der Generalunternehmer, der sich verpflichtet hat, mit eigenen Arbeitnehmern Bauleistungen zu erbringen, sowie alle Nachunternehmer, die im Rahmen der Erbringung der Bauleistungen eingesetzt werden, als Bürgen haften. 4. Ein Bauträger, der keine eigenen Bauarbeitnehmer beschäftigt, vergibt lediglich einen Bauauftrag an einen Bauunternehmer; wenn dieser Bauunternehmer daraufhin Subunternehmer einschaltet, kommt diese Arbeitsteilung nicht dem Bauträger sondern dem Bauunternehmer zu Gute.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. März 2010 - 2 Ca 3857/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG a.F. § 1 a S. 1;

Tatbestand: